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Netzzugang

Allgemeine Bedingungen 

Die Gasversorgung Eisenhüttenstadt GmbH (GVE) stellt ihre Netze den Kunden für die Belieferung mit Erdgas zur Verfügung.

Informationen zur Verfahrensweise bei der Errichtung eines neuen Gasanschlusses (Hausanschluss) finden Sie im Online Service-Center unter den Links Antrag Gasanschluss

Die Errichtung von Netzanschlüssen kann in den Druckstufen Nieder-, Mittel- und/oder Hochdruck erfolgen. Die GVE legt aus technisch-wirtschaftlichen Gründen die Druckstufe für den jeweiligen neuen Anschluss fest. Eine Gasübernahme in das Netz der GVE (Einspeisung) erfolgt immer über Gasdruckregel- und Messanlagen. Die Gasübergabe (Ausspeisung) aus dem Netz der GVE erfolgt mittels einer Gasdruckregel- und Messanlage oder einem Netzanschluss.

Im Bereich der GVE gelten die Technischen Anschlussbedingungen der EWE Netz GmbH. Fragen zu den TAB der GVE werden vor dem Bau von Gasanlagen  zwischen Planer, Baubetrieb, Anschlussnehmer oder Betreiber und der GVE geklärt.

Die GVE liefert derzeit Erdgas entsprechend DVGW-Arbeitsblatt G 260, der zweiten Gasfamilie, Gruppe H. 

Für die Errichtung und den Betrieb von erdgasbetriebenen Anlagen gelten folgende Vorschriften:  

Technische Anschlussbedingungen Erdgas

Sehen Sie hierzu die Technischen Anschlussbedingungen der EWE Netz GmbH.  

Technische Mindestanforderungen

Die TAB der GVE mit ihren technischen Mindestanforderungen gelten für Planung, Bau und Betrieb von Gasanschlüssen am Gasverteilungsnetz der GVE. Diese Mindestanforderungen sind unabhängig davon, ob die GVE oder ein Dritter die Anlage plant, baut, betreibt oder instand hält.

Für Bau und Betrieb erdgasversorgter Anlagen gelten die „Allgemeine Bedingungen“. 

Mess- und Regeleinrichtungen

Gasmesseinrichtungen dienen der Ermittlung von Gasmengen bzw. Energie und bestehen aus mindestens einem Gaszähler. Sie werden in Abhängigkeit von minimalem und maximalem Durchfluss in Normkubikmeter, Druck am Gasmessgerät sowie unter Berücksichtigung von Änderungen der Gasbeschaffenheit ausgewählt. Die zum Einsatz kommenden Geräte müssen den eichrechtlichen Vorschriften gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 685 entsprechen.

Im Netz der GVE eingesetzte Mess- und Regeleinrichtungen sind Eigentum der GVE und dürfen nur von ihr oder ihren Beauftragten nach Eingang der Inbetriebsetzungsanzeige ein- oder ausgebaut werden.

Gasmesseinrichtungen sind so anzubringen, dass sie jederzeit zugänglich und ohne besondere Hilfsmittel ablesbar sind. Sie müssen vor Feuchtigkeit, Verschmutzung und Beschädigungen geschützt sein. 

Muss zur bedarfsgerechten Versorgung ein besonderes Druckregelgerät oder eine eichfähige Messung mittels Mengenumwerter und Mengenregistriergerät zur Datenübertragung installiert werden, so ist durch den Anschlussnehmer unentgeltlich ein geeigneter Raum oder Platz für die Dauer der Versorgung bereitzustellen. Der Anschlussnehmer gewährleistet die Stromversorgung der zusätzlichen Einrichtungen aus seinem Stromnetz kostenfrei.

 Plombenverschlüsse

Plombenverschlüsse der GVE dürfen durch Vertragsinstallateure, jedoch nur mit Zustimmung der GVE, geöffnet werden. Bei Gefahr dürfen die Plomben sofort entfernt werden. In diesem Fall ist die GVE unter Angabe des jeweiligen Grundes zu verständigen. Haupt- und Sicherungsstempel (Stempelmarken oder Plomben) der geeichten Messgeräte dürfen nach § 11 des Eichgesetzes nicht entfernt oder beschädigt werden.

 Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen

Da ein Verteilnetz betrieben wird, entfällt diese Veröffentlichungspflicht.

  Nachweis Wiederverkäufer